Einheitliche Geschäftsbedingungen

der österreichischen Werbeagenturen

(empfohlen vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich)


1. Geltung

1.1. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht

ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom

Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners

werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und

schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so

berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung

geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn

und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw der Auftrag des Kunden,

in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind

freibleibend und unverbindlich.

2.2.Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur

gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die

Annahme hat in Schriftform (z.B durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur

zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag

annimmt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der

Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes

bedürfen der Schriftform.

3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,

Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.

3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für

die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die

Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung

des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass

Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der

Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten

Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige

Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die

Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur

schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme

Dritter entstehen.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der

Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen

zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des

Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die

erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Termine

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Die Agentur bemüht

sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden

allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur

eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit

dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung

zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

der Agentur.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern

der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen

(zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte

Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ...

... die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz

Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

... berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der

Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7. Honorar

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne

Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes

Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen

Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von

15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen

Umsatzsteuer.

7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind,

werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die

tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird

die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom

Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht

und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung

gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung

erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und

sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

8. Zahlung

8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und

sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu

bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen

Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur

vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und

Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung

notwendige Kosten, zu tragen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit

dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen,

außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich

festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9. Präsentationen

9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels

Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation

sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur,

insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht

berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich

der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren

Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche

Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen

und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen

Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungsund

Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von

Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur

berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,

Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile

daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und

können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt

werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich

Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne

gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich

in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungsund

Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der

von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den

Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der

Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und

Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist –

die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte

angemessene Vergütung zu.

10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur

konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages

unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die

Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen

Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die

Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist

keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

11. Kennzeichnung

11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur

und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu

berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und

Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen

nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter

und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der

Leistung durch die Agentur zu.

12.2. Bei gerechtfertigter MaÅNngelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der

Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder

für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen

des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit

der MaÅNngelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,

positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger

Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens

geltend gemacht werden.

12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

13. Haftung

13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten

Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines

Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur

ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene

Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen

oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist

ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches

Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des

UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden

Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht

vereinbart.